Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr liegt nicht vor, wenn der verunglückte Dienstnehmer mit einem nicht der Allgemeinheit zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers befördert wurde. Die §§ 898, 899 RVO und § 1 DienstarbunfG regeln nur die Haftung der Unternehmer und der ihnen gleichgestellten Personen, schließen aber keineswegs aus, daß andere Personen die Folgen eines Dienstunfalles zu verantworten haben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0054348Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00062_5100000_001