Norm
ZPO §502 Abs3 DhRechtssatz
Wurde mit einer Statusklage ein Unterhaltsbegehren verbunden und ist nur mehr das letztere Begehren streitig, so ist die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 ZPO zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042669Dokumentnummer
JJR_19510308_OGH0002_0010OB00172_5100000_001