Norm
JN §24Rechtssatz
Der Rekurs gegen einen Beschluss über einen Ablehnungsantrag ist bei jenem Gericht einzubringen, welches über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat und nicht bei dem mit der Rechtssache selbst in erster Instanz befassten Gericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043945Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2017