Norm
ZPO §484Rechtssatz
An den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Zurücknahme der Berufung zur Kenntnis genommen wird, sind keine rechtlichen Wirkungen geknüpft. War daher die Zurückziehung unwirksam - zB weil der betreffende Schriftsatz nicht durch einen Anwalt unterfertigt war - , so kann das Berufungsverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042035Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011