Norm
MSchG 1953 §1Rechtssatz
Das Wesen einer Marke besteht darin, Waren von anderen gleichartigen Waren zu unterscheiden. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Bildmarke die ganze Schaufläche der Ware (zB eines Abzeichens oder einer Plakette) bedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0066825Dokumentnummer
JJR_19510316_OGH0002_0050OS00106_5100000_004