Norm
ZPO §1 AgRechtssatz
Werden in einer gegen eine Verlassenschaft gerichteten Klage die vertretungsbefugten Erben nicht richtig bezeichnet, so kann dies nicht zur Zurückweisung der Klage nach § 6 ZPO führen, sondern nur äußerstenfalls zur Nichtigerklärung des Verfahrens von der Klagszustellung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035166Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0010OB00192_5100000_001