RS OGH 1951/3/21 2Ob179/51

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Veröffentlicht am 21.03.1951
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Norm

EO §280
EO §283

Rechtssatz

Die Verfallserklärung einer Sicherheit nach § 280 Abs 1 EO hat die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf. Es kann daher an die Verteilung der Sicherheit geschritten werden, auch wenn noch nicht alle Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, verkauft sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003822

Dokumentnummer

JJR_19510321_OGH0002_0020OB00179_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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