Norm
EO §280Rechtssatz
Die Verfallserklärung einer Sicherheit nach § 280 Abs 1 EO hat die gleichen Wirkungen wie ein vollzogener Verkauf. Es kann daher an die Verteilung der Sicherheit geschritten werden, auch wenn noch nicht alle Gegenstände, auf die sich der Antrag auf freihändigen Verkauf bezogen hat, verkauft sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003822Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0020OB00179_5100000_001