Norm
KO §110Rechtssatz
Eine Klage nach § 110 KO ist, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, auch in der Weise zulässig, daß die Konkursforderung wegen Kompensation mit einer bereits vor Entstehung des Exekutionstitels vorhanden gewesenen Gegenforderung bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065583Dokumentnummer
JJR_19510321_OGH0002_0020OB00164_5100000_002