RS OGH 1951/3/21 2Ob164/51, 5Ob339/65

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Veröffentlicht am 21.03.1951
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Norm

KO §110

Rechtssatz

Eine Klage nach § 110 KO ist, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt, auch in der Weise zulässig, daß die Konkursforderung wegen Kompensation mit einer bereits vor Entstehung des Exekutionstitels vorhanden gewesenen Gegenforderung bestritten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065583

Dokumentnummer

JJR_19510321_OGH0002_0020OB00164_5100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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