Norm
StPO §119Rechtssatz
Die verwaltungsbehördliche Genehmigung einer Anlage schafft keine "strafrechtliche Deckung" für den Betriebsleiter; er ist für die körperliche Sicherheit der Arbeiter auch dann verantwortlich, wenn von der Gewerbebehörde Vorkehrungen zur Ausschaltung einer Betriebsgefahr nicht verlangt wurden. Privatgutachten sind im Strafverfahren nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0098102Dokumentnummer
JJR_19510327_OGH0002_0050OS00034_5100000_001