RS OGH 1951/3/28 1Ob447/50

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Veröffentlicht am 28.03.1951
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Norm

ABGB §960
ABGB §1009

Rechtssatz

Der Mandatar hat hinsichtlich der ihm von seinem Auftraggeber übergebenen Gelder zugleich die Stellung eines Verwahrers. Er erlangt daher regelmäßig nicht das Eigentum an dem Geldbetrag und hat die übernommene Sache, also die Banknoten, zurückzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 447/50
    Entscheidungstext OGH 28.03.1951 1 Ob 447/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024565

Dokumentnummer

JJR_19510328_OGH0002_0010OB00447_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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