Norm
ABGB §960Rechtssatz
Der Mandatar hat hinsichtlich der ihm von seinem Auftraggeber übergebenen Gelder zugleich die Stellung eines Verwahrers. Er erlangt daher regelmäßig nicht das Eigentum an dem Geldbetrag und hat die übernommene Sache, also die Banknoten, zurückzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024565Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0010OB00447_5000000_001