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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 14. Oktober 1962 geborenen A, vertreten durch Dr. Johann Grandl, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 18/1/2/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Oktober 1999, Zl. Fr 2325/99, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Oktober 1999, mit dem gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 und 5 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 20. September 1991 in Österreich auf und sei immer wieder im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen. Die Gültigkeit seiner Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck habe am 26. November 1998 geendet, wobei er am 17. desselben Monats bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach einen Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck gestellt habe. Seit dem 8. Februar 1995 sei er in 2172 Schrattenberg, Kleine Zeile 2, polizeilich gemeldet, wo er eine Liegenschaft samt Haus gekauft habe. Seinem Antrag auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung sei von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach nicht entsprochen worden. Diese Behörde habe auf Grund einer nachfolgend dargestellten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Eisenstadt ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. November 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe um seines persönlichen Vorteils willen, nämlich gegen ein Entgelt von DM 150,-- pro Person, am 20. April 1998 die illegale Einreise von drei jugoslawischen Staatsbürgern nach Österreich gefördert. Letztere habe er zur österreichisch-ungarischen Grenze gebracht, wo er ihnen den Weg über die grüne Grenze gewiesen habe. Nach dem illegalen Grenzübertritt hätte er besagte Personen wieder aufnehmen und weiterbefördern sollen. Dabei hätten den Beschwerdeführer Organe des "GÜP Nikitsch" betreten und sei in dessen Fahrzeug im Zuge einer Durchsuchung auch Cannabiskraut sichergestellt worden. Außerdem sei der Beschwerdeführer wegen insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 rechtskräftig bestraft worden.
Das Landesgericht Eisenstadt habe bei der Strafbemessung als strafmildernd das reumütige Geständnis und den bis dahin ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers berücksichtigt. Erschwerend habe sich das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ausgewirkt. Sowohl international als auch national stelle das Schlepperunwesen eine besonders schwer wiegende kriminelle Erscheinungsform dar, weshalb hier sicherheits- und fremdenpolizeilich unbedingt ein Riegel vorzuschieben sei. Gegen Personen, die sich im Dunstkreis der Schlepperei bewegten, könne nicht mit Nachsicht vorgegangen werden. Was die Maßnahmen zur Verhinderung der Schlepperei betreffe, seien insbesondere § 36 Abs. 2 Z 5 FrG (Sondertatbestand zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) und § 104 ff leg. cit. zu nennen. Darüber hinaus unterstreiche § 39 Abs. 1 FrG die Wichtigkeit der Verhinderung der Schlepperei, da die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 Z 5 FrG auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nach sich ziehen könne. Außerdem sei mit § 104a StGB auch in Österreich das Delikt der ausbeuterischen Schlepperei geschaffen worden.
Hinzu komme noch die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Suchtmittelgesetz, weshalb dieser nicht nur für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sondern auch für die körperliche Integrität Anderer eine Gefahr darstelle. In weiterer Folge gefährde der Suchgiftmissbrauch auch die österreichische Rechtsordnung, insbesondere durch die Beschaffungskriminalität und die finanziellen Belastungen, die sich aus dem Konsum beispielsweise für das Gesundheitssystem ergäben.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs und die körperliche Integrität anderer Personen dar. Sein Unrechtsverhalten werde von der Behörde so schwer gewichtet, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 FrG dringend erforderlich sei. Zudem lägen zahlreiche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Was die Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 FrG angehe, so spreche für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, dass ein besonderes rechtliches Interesse an der Verhinderung der Schlepperei bestehe. Die Behörde könne vor allem eine Wiederholungsgefahr nicht ausschließen. Zudem seien mit § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 Sondertatbestände geschaffen worden, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertigten. Die bedingte Strafnachsicht von Seiten des Gerichts vermöge an der Unbedenklichkeit des öffentlichen Interesses an der Verhängung des Aufenthaltsverbots nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer mache durch seine Angaben, es habe sich nur um geringe Mengen von Suchtgift und, was die Schlepperei angehe, um einen kleinen Ausrutscher gehandelt, nicht den Eindruck eines in irgend einer Weise rechtstreuen Menschen. Auch sein Vorbringen, er hätte Kreditrückzahlungen zu leisten, könne nicht berücksichtigt werden, da dies auch vom Ausland aus geschehen könne. Besonders schwer wiege, dass der Beschwerdeführer die Schlepperei um seines Vorteils willen betrieben und zusätzlich gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, weshalb die Behörde nicht in der Lage wäre, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.
Was den behaupteten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers betreffe, so lebe dieser zwar seit fast acht Jahren rechtmäßig in Österreich, doch habe er den maßgeblichen Sachverhalt bereits 1998 verwirklicht, weshalb ihm § 35 Abs. 2 FrG nicht zugute komme.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebe mit den vier minderjährigen Kindern in Jugoslawien. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stelle jedenfalls einen schwer wiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden dar. Gemäß § 37 FrG habe die Behörde die familiären Interessen des Fremden gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei sei wesentlich höher einzuschätzen als etwaige private oder familiäre Interessen am Weiterverbleib in Österreich. Insbesondere sei der fast achtjährige ununterbrochene Aufenthalt nicht lange genug, um sicherheits- und fremdenpolizeiliche Interessen zurücktreten zu lassen. Der Beschwerdeführer sei sicherlich nicht besonders integriert, da man von einem integrierten Fremden erwarten könne, dass er sich an die maßgeblichen Rechtsvorschriften seines Gastlandes halte.
Eine etwaige berufliche Tätigkeit könne auch im Ausland ausgeübt werden, um den Unterhaltspflichten für die Familie nachzukommen. Insgesamt sei daher die Annahme gerechtfertigt, dass gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen, vor allem fremden- und sicherheitspolizeilicher Natur, an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes höher oder zumindest gleich zu gewichten seien wie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen am Weiterverbleib in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der Erstattung einer Gegenschrift nahm sie Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 Abs. 1 FrG ist die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen (die nationale Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten Anderer) erheblich gefährdet. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht kommt, wenn ein solches erforderlich ist, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. In § 36 Abs. 2 sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grund des § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1998, Zl. 98/21/0183, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten nicht derart schwer wiegend gewesen seien, um ein Aufenthaltsverbot in seinem Fall zu rechtfertigen. Das Landesgericht Eisenstadt habe ihn nämlich zu einer bloß bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Prognose dahingehend anzustellen, dass anzunehmen sei, der Beschwerdeführer werde neuerlich straffällig werden. Es müsse aus der Anwendung des § 43 StGB durch das Landesgericht Eisenstadt geschlossen werden, dass die in Schwebe bleibende Strafsanktion unter Berücksichtigung aller Umstände ausreiche, um ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Im Übrigen rechtfertigten seine bisherige Unbescholtenheit und sein tadelloser Lebenswandel die Annahme seines künftigen Wohlverhaltens. Darüber hinaus sei er nicht Mitglied einer internationalen Schlepperorganisation gewesen, sondern habe lediglich drei jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo geholfen. In Anbetracht des drohenden Kosovokrieges habe der Beschwerdeführer diese Flucht vor dem Milosevic-Regime als den einzigen Ausweg für die drei Männer angesehen und habe er die Tat somit aus achtenswerten Gründen begangen. Auch sei es nie seine Absicht gewesen, sich durch sein Vergehen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, was er nur durch fehlende anwaltliche Vertretung und mangelnde Manuduktion seitens des Gerichts im Strafverfahren nicht habe geltend machen können.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass das gegen ihn ergangene Aufenthaltsverbot zu Unrecht erlassen worden wäre. Zunächst ist auf die Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils zu verweisen. Die belangte Behörde hat davon ausgehend zutreffend auf die besondere Gefährlichkeit der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Schlepperkriminalität und die große Bedeutung, die der Gesetzgeber deren Bekämpfung beigemessen hat, hingewiesen. Im Hinblick darauf hat die belangte Behörde auch zutreffend die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit (gemeint: eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet der für die Einreise von Fremden in das Bundesgebiet geltenden Vorschriften) darstelle. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm seien hinsichtlich des Delikts der Schlepperei achtenswerte Motive zugute zu halten, steht entgegen, dass er diese Tat nach dem rechtskräftigen Strafurteil gewerbsmäßig begangen hat.
Auch die wegen des Besitzes und der Einfuhr von Cannabiskraut mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Gefährlichkeitsprognose ist angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0382) nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Auch der Umstand, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden war, lässt den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig erscheinen, weil die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Fremden begangene Straftat die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an die für die Gewährung der bedingten Strafnachsicht maßgeblichen Erwägungen des Gerichtes gebunden ist; sie hat diese Frage vielmehr eigenständig und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen. Gleiches hat für die Frage zu gelten, ob ein Aufenthaltsverbot nach § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei (vgl. zu § 18 Abs. 1 und § 19 des Fremdengesetzes aus 1992 etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 96/21/0910, zu § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 FrG das hg. Erkenntnis vom 9. September 1999, Zl. 99/21/0215).
Gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 37 Abs. 2 darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme seiner Erlassung.
Die belangte Behörde hat auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland von fast acht Jahren hingewiesen, ebenso auf die von ihm unbestrittene Tatsache, dass seine Familie nicht in Österreich lebe. Sie ist zu dem richtigen Schluss gekommen, dass das Aufenthaltsverbot einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers bewirke. Wenn sie trotzdem die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG bejaht hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu Recht hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele angesichts des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 2000/18/0069, mwN) dringend geboten sei. Immerhin liegt dem Beschwerdeführer, neben einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, vor allem die gewerbsmäßige Begehung der Schlepperei, somit das Handeln in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB), zu Last. Auch die Beurteilung der belangten Behörde, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme seiner Erlassung, ist im Hinblick auf die dargestellte Interessenlage nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Was die Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten bzw. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehegattin und den minderjährigen Kindern angeht, so kann dies auch vom Ausland aus erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 99/18/0400).
Was den Hinweis betrifft, der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat einer Verfolgung ausgesetzt, so ist ihm zu entgegnen, dass über die Frage der Zulässigkeit seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat nicht bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem eigens dafür vorgesehenen Verfahren nach § 75 FrG oder als Vorfrage nach § 56 Abs. 2 FrG abzusprechen ist. Mit dem vorliegenden Bescheid wird nämlich nicht ausgesprochen, dass er in ein bestimmtes Land auszureisen habe.
Der angefochtene Bescheid erscheint daher auch im Grunde des § 37 FrG nicht als rechtswidrig.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210349.X00Im RIS seit
17.04.2002