Norm
GBG §97Rechtssatz
Im Verfahren nach § 15 WiederbesiedlungsG und § 61 der DV zur Vollstreckung des Enteignungserkenntnisses ist der Enteignungswerber zum Rekurs legitimiert. Der Ausspruch nach § 61 Abs 3 der DV, das Enteignungserkenntis habe seine Wirksamkeit verloren, hat konstitutive Wirkung. Die grundbücherliche Durchführung des Enteignungserkenntnisses kann nur als Ganzes erfolgen, nicht jedoch in der Weise, daß nur die zugunsten des Enteignungswerbers vorzunehmenden Eintragungen durchgeführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060684Dokumentnummer
JJR_19510328_OGH0002_0020OB00747_5000000_001