Norm
GBG §57Rechtssatz
Nach § 57 GBG sind die zwischen der Anmerkung der Rangordnung und der Eigentumseinverleibung erfolgten Eintragungen nur dann zu löschen, wenn sie eine neue Verfügung oder Belastung enthalten, nicht aber dann, wenn sie sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht (wie zB die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens hinsichtlich einer vor der Ranganmerkung eingetragenen, jedoch wieder gelöschten Hypothek).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0060988Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022