Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
In das Urteil, womit gemäß § 13 Abs 3 JGG über einen schuldig erkannten Jugendlichen die Strafe festgesetzt wird, ist ein Ausspruch, daß der Eintritt der mit dieser Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen vorläufig aufgeschoben wird, nicht aufzunehmen. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0088676Dokumentnummer
JJR_19510402_OGH0002_0020OS00181_5000000_001