Norm
KO §113Rechtssatz
Wurde das Begehren einer von Konkurseröffnung eingebrachten Leistungsklage nicht im Sinne des § 113 Abs 1 KO in ein Feststellungsbegehren geändert, so hat das Gericht von Amts wegen, falls es das Bestehen des Anspruches bejaht, lediglich die Feststellung der Forderung im Konkurse unter Abweisung des Leistungsbegehrens als eines Mehrbegehrens auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0065967Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022