Norm
ABGB §1315 IIcRechtssatz
Nach §§ 10, 11 AKB haftet der Versicherer für einen Haftpflichtfall auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein Auswahlverschulden nach § 1315 ABGB hinsichtlich des Lenkers des Lenkers des Fahrzeuges zur Last fällt. Auch eine Haftung für Obliegenheitsverletzungen von Hilfspersonen durch den Versicherungsnehmer besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0029004Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0010OB00210_5100000_001