Norm
ABGB §1073Rechtssatz
Wird das Erlöschen des Vorkaufsrechtes vom Antragsteller nicht im Grundbuchsgesuch nachgewiesen, so ist auch eine Vormerkung nicht möglich, sondern das Gesuch zur Gänze abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025013Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0010OB00231_5100000_002