Norm
EO §7 Abs2 DaRechtssatz
Ist in einem vollstreckbaren Notariatsakt Terminsverlust unter der Voraussetzung vereinbart, daß der Schuldner mit der Bezahlung der Zinsen trotz Mahnung in Verzug gerate, so muß der Gläubiger zwecks Erwirkung der Exekutionsbewilligung die erfolgte Mahnung iS des § 7 Abs 2 EO nachweisen. Judikat 100 (alt) ist auf diesen Fall nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001422Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0010OB00237_5100000_001