Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Es stellt keine Nichtigkeit, wohl aber eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, wenn eine Partei von einer Beweistagsatzung vor dem ersuchten Richter nicht verständigt wurde, wenn sie auf die Verständigung nicht verzichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042226Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0010OB00227_5100000_001