RS OGH 1951/4/4 2Ob207/51, 2Ob826/54, 1Ob81/00v, 7Ob253/00g

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Veröffentlicht am 04.04.1951
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Norm

ZPO §191

Rechtssatz

Eine Unterbrechung des Verfahrens kann nicht deshalb erfolgen, weil gegen ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes, welches von präjudizieller Bedeutung ist, ein Wiederaufnahmsantrag eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036914

Dokumentnummer

JJR_19510404_OGH0002_0020OB00207_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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