Norm
ZPO §191Rechtssatz
Eine Unterbrechung des Verfahrens kann nicht deshalb erfolgen, weil gegen ein rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis eines Strafgerichtes, welches von präjudizieller Bedeutung ist, ein Wiederaufnahmsantrag eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036914Dokumentnummer
JJR_19510404_OGH0002_0020OB00207_5100000_001