Norm
ABGB §920Rechtssatz
Unmöglichkeit der Leistung liegt bei einer obligatorischen Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache nicht schon im Nichtbesitz der Sache. Nach herrschender Lehre verwandelt sich ein Herausgabeanspruch, dessen Erfüllung durch einen vom Schuldner zu vertretenden Umstand unmöglich wird, in einen Schadenersatzanspruch.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0018446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013