Norm
ZPO §232Rechtssatz
Die Geltendmachung eines auf den Rechtsweg gehörigen Anspruches vor einer anderen Behörde oder im Außerstreitverfahren begründet nicht Streitanhängigkeit gegenüber dem richtigerweise eingeleiteten Prozeßverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039447Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0010OB00247_5100000_001