RS OGH 1951/4/11 1Ob247/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ZPO §232

Rechtssatz

Die Geltendmachung eines auf den Rechtsweg gehörigen Anspruches vor einer anderen Behörde oder im Außerstreitverfahren begründet nicht Streitanhängigkeit gegenüber dem richtigerweise eingeleiteten Prozeßverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0039447

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0010OB00247_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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