RS OGH 1951/4/11 3Ob204/51, 1Ob567/84, 7Ob640/92, 6Ob87/99h, 2Ob126/10h, 2Ob141/11s, 8Ob3/13v, 10Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §140 Abs3 Ca
ABGB §141 IB
ABGB §166 Ac
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §232

Rechtssatz

Die Ablegung der Reifeprüfung allein genügt nicht zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 204/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 3 Ob 204/51
  • 1 Ob 567/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 567/84
    Vgl; Veröff: ÖA 1985,22
  • 7 Ob 640/92
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 7 Ob 640/92
  • 6 Ob 87/99h
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 87/99h
    Auch; Beisatz: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung (ÖA 1992, 141 ua), umsoweniger die positive Absolvierung von nur fünf Klassen Gymnasium. (T1)
  • 2 Ob 126/10h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 126/10h
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
    Auch; Beis wie T1 nur: Die Reifeprüfung bedeutet noch keine bestimmte Berufsausbildung. (T2)
  • 8 Ob 3/13v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 3/13v
    Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen schließt erst an die Beendigung (den Abschluss oder Abbruch) der Schule die Berufsausbildung an. (T3)
  • 10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 160/18i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 160/18i
    Auch; Beisatz: Allgemein gilt das Studium nach der Reifeprüfung nicht als Zweitausbildung, bei der es einer Prüfung der Berufsaussichten bedarf. Eine Ungleichbehandlung der Absolventen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen ist grundsätzlich nicht angebracht, weil die Wahl der Schulform in der Regel in einem Alter erfolgt, in dem Kinder meist keine gefestigte Vorstellung von ihrem künftigen Berufsweg haben. In einer Konstellation, in der ein Kind mehrmals die Schule wechselte, bei Beginn seiner letztlich vollendeten Ausbildung bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet hatte, die Schule erst im Alter von 23 Jahren abschloss und auch der bisherige Studienfortgang nicht für einen besonders raschen Abschluss des Studium spricht, ist dem Unterhaltsverpflichteten aber der Einwand zu ermöglichen, dass das Studium zu keiner Verbesserung des künftigen Fortkommens beitragen wird. Dies betrifft ein Argument für den Entfall der Unterhaltspflicht und fällt als solches in die Behauptungs- und Beweislast des Unterhaltsverpflichteten. (T4)
  • 6 Ob 229/20z
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 229/20z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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