Norm
ZPO §503 Z2 C6Rechtssatz
Ist die Grundlage für die Beurteilung eines Beweismittels derart mangelhaft, daß sie eine verläßliche Beweiswürdigung nicht zuläßt (zB mißverständliche Protokollierung einer Zeugenaussage), so liegt ein Verfahrensmangel vor. Auch im Falle einer Aktenwidrigkeit ist mit der Aufhebung des Urteiles vorzugehen, wenn die Aktenwidrigkeit ohne Beweiswiederholung nicht behoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043195Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0030OB00170_5100000_001