RS OGH 1951/4/11 3Ob170/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Ist die Grundlage für die Beurteilung eines Beweismittels derart mangelhaft, daß sie eine verläßliche Beweiswürdigung nicht zuläßt (zB mißverständliche Protokollierung einer Zeugenaussage), so liegt ein Verfahrensmangel vor. Auch im Falle einer Aktenwidrigkeit ist mit der Aufhebung des Urteiles vorzugehen, wenn die Aktenwidrigkeit ohne Beweiswiederholung nicht behoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 170/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 3 Ob 170/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0043195

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0030OB00170_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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