RS OGH 1951/4/11 2Ob223/51, 4Ob199/97m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §530 B
ABGB §1284
ABGB §1393

Rechtssatz

Ausgedinge können weder dem Recht noch der Ausübung nach übertragen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 223/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 2 Ob 223/51
  • 4 Ob 199/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 199/97m
    Vgl aber; Beisatz: Eine Abtretung von Ansprüchen auf einzelne, schon "abgereifte Giebigkeiten", somit fällige Ausgedingsleistungen, ist zulässig. Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringt - wie auch bei Unterhaltsansprüchen, die nach Lehre und Rechtsprechung als unübertragbar angesehen werden - in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung, mit sich. Kann nun aber das abzutretende Ausgedingsrecht nicht ohne Änderung seines Inhaltes auf einen anderen übertragen werden, und bewirkt die Zession eine nicht quantifizierbare und somit auch nicht vermeidbare Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Zessus, so wird die Zulässigkeit einer Zession verneint. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0014983

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0020OB00223_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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