RS OGH 1951/4/11 3Ob177/51

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Einer Erbserklärung, die darauf gestützt wird, daß die Ehe des Erblassers ungültig war, obgleich die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wurde-, und die Erbserklärung des erblasserischen Witwers entgegensteht, ist vom Abhandlungsgericht zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0008033

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0030OB00177_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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