Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Einer Erbserklärung, die darauf gestützt wird, daß die Ehe des Erblassers ungültig war, obgleich die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wurde-, und die Erbserklärung des erblasserischen Witwers entgegensteht, ist vom Abhandlungsgericht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0008033Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0030OB00177_5100000_001