Norm
ABGB §5Rechtssatz
Die Rückwirkung eines Gesetzes bezieht sich nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0008694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022