Norm
JN §104 CRechtssatz
Eine Gerichtsstandsauschließungsvereinbarung ist zulässig, kann jedoch ebenso wie eine positive Gerichtsstandsvereinbarung nur durch Urkunden nachgewiesen werden (abgesehen vom Fall eines gerichtlichen Geständnisses). Es genügt daher nicht, wenn die Vereinbarung lediglich in den im Geschäftslokal angeschlagenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des einen Vertragspartners vorgesehen war, welche von der anderen Partei nicht unterfertigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046933Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0020OB00257_5100000_001