Norm
JN §99Rechtssatz
§ 99 JN ist auch dann anwendbar, wenn der Gegenstand der Klage nicht zum Vermögen des Beklagten gehört und auf Grund eines obligatorischen Anspruches begehrt wird. Nach dieser Gesetzesstelle ist daher für den Streit zweier Forderungsprätendenten bezüglich eines Gerichtserlages der Sitz des Verwahrschaftsgerichtes (nicht der Verwahrungsabteilung des OLG) maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046827Dokumentnummer
JJR_19510418_OGH0002_0020OB00255_5100000_001