Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Bei der bürgerlichen Gesellschaft wird die Ausschließung eines Gesellschafters schon durch außergerichtliche Erklärung bewirkt, wenn diese begründet ist. Die Ausschließungserklärung kann jedoch auch in der Klage abgegeben werden, wodurch die Wirkungen der Erklärung mit Zustellung der Klage eintreten. Die Auschließung kann auch seitens der Minderheit der Gesellschafter gegenüber der Mehrheit erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0022141Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009