Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei Forderungspfändungen muß im Exekutionsantrag die Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Pfändung von "Forderungen aller Art" ist unzulässig. Wurde die Exekution trotzdem bewilligt, so ist gleichwohl kein Pfandrecht entstanden und die Exekution daher einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0002513Dokumentnummer
JJR_19510426_OGH0002_0020OB00269_5100000_001