Norm
AVG §68Rechtssatz
Die Aufhebung eines bereits rechtskräftig gewordenen Verwaltungsaktes hat keine rückwirkende Kraft. Unter "Verfügung" im Sinne des XIV.Hauptstückes Abschn II Z 6 NSG ist jede Maßnahme zu verstehen, die den Willen der Gebietskörperschaft, das rechtliche Schicksal der Möbel kraft eigenen Rechtes zu bestimmen, zum Ausdruck bringt. Es muß sich daher nicht um einen Verwaltungsakt handeln. Wird eine Verfügung im Sinne des XIV.Hauptstückes Abschn II Z 6 NSG nach Rechtskraft und nach Inkrafttreten des NSG aufgehoben, so wird hiedurch das von der Gebietskörperschaft bereits erworbene Eigentum an den Möbeln nicht berührt, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen des XIV.Hauptstückes Abschn II Z 6 NSG vorlagen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049625Dokumentnummer
JJR_19510426_OGH0002_0030OB00103_5100000_001