Norm
ABGB §1325 B2Rechtssatz
Ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Begehrungsneurose ist dann anzunehmen, wenn der Verletzte sich der seinen Wunschtendenzen zugrundeliegenden Krankheitserscheinungen nicht bewußt oder infolge besonderer Veranlagung außer Stande ist, diesen Wunschtendenzen zu begegnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012