Norm
ZPO §106Rechtssatz
Die Ermächtigung zur Empfangnahme von Klagen muß eine besondere, auf die Gattung des Geschäftes lautende Vollmacht sein. Eine allgemein zur Empfangnahme aller Poststücke erteilte Vollmacht genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036433Dokumentnummer
JJR_19510426_OGH0002_0020OB00211_5100000_001