Beisatz: Ihre Nichterfüllung gibt dem Käufer nicht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, denn es handelt sich dabei nicht um eine selbständige Nebenpflicht, an der der Gläubiger grundsätzlich ein besonderes von der Hauptleistung unabhängiges Interesse hat, sondern um eine unselbständige Nebenpflicht, die die reibungslose Abwicklung der für den Vertragstyp charakteristischen Hauptleistung bezweckt. (T1)