Norm
EO §7 AaRechtssatz
Der Bestimmung des § 7 EO, ist Genüge getan, wenn der Wille des Richters aus den Gründen unzweifelhaft entnommen werden kann. Dies gilt insbesondere für ein Urteil, das in seinem Spruch die Teilung eines gemeinschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien zu gleichen Teilen anordnet und nur in den Entscheidungsgründen zu erkennen gibt, daß eine körperliche Teilung vorzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000271Dokumentnummer
JJR_19510504_OGH0002_0020OB00260_5100000_001