Norm
ABGB §181aRechtssatz
Gegen die Abweisung des Antrages, die mangelnde Zustimmung des ehelichen Vaters zur Adoption durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen, haben die in Aussicht genommenen Adoptiveltern kein Rekursrecht. Sind sie jedoch zugleich die Großeltern des Kindes, so kommt ihnen in dieser Eigenschaft die Rekurslegitimation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006238Dokumentnummer
JJR_19510505_OGH0002_0020OB00265_5100000_001