RS OGH 1951/5/5 2Ob265/51

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Veröffentlicht am 05.05.1951
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Norm

ABGB §181a
AußStrG §9 D2

Rechtssatz

Gegen die Abweisung des Antrages, die mangelnde Zustimmung des ehelichen Vaters zur Adoption durch Gerichtsbeschluß zu ersetzen, haben die in Aussicht genommenen Adoptiveltern kein Rekursrecht. Sind sie jedoch zugleich die Großeltern des Kindes, so kommt ihnen in dieser Eigenschaft die Rekurslegitimation zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 265/51
    Entscheidungstext OGH 05.05.1951 2 Ob 265/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006238

Dokumentnummer

JJR_19510505_OGH0002_0020OB00265_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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