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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Schilderordnung der Ärztekammer betreffend zusätzliche Hinweistafeln mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg hinsichtlich Antrag auf Bewilligung eines Hinweisschildes zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Auf Grund von §29 Abs4 ÄrzteG 1984 hat die Österreichische Ärztekammer mit Beschluß der Vollversammlung vom 17. Juni 1994 und Kundmachung vom 25. Oktober eine Schilderordnung erlassen, mit der Art und Form der äußeren Bezeichnung ärztlicher Ordinationen geregelt werden sollten (im folgenden: "alte Schilderordnung"). Mit Beschluß der Vollversammlung vom 1. Dezember 1995 und Kundmachung vom 10. März 1996 wurde diese Schilderordnung neu erlassen (im folgenden: "neue Schilderordnung").
2. Der Antragsteller ist Facharzt für Urologie in Graz. Mit Antrag vom 13. Juli 1995 begehrte er bei der zuständigen Landesärztekammer für Steiermark auf Grund von §8 Abs1 der alten Schilderordnung die Bewilligung für die Anbringung einer Hinweistafel für seine Ordination. Diese Bewilligung wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Oktober 1995 versagt, wogegen der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde führt.
Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof den zu V127/97 registrierten Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß §8 Abs1 der alten Schilderordnung gesetzwidrig war.
3. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Individualantrag gegen die û mit der Vorläuferbestimmung wortgleiche û Bestimmung des §8 Abs1 sowie gegen §6 Abs3 der neuen Schilderordnung. Dem Antragsteller ist - wie er ausdrücklich einräumt - bekannt, daß der Verfassungsgerichtshof seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertritt, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art139 und Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, VfGH 27.9.1994 G215/94).
Der Antragsteller verkennt auch nicht, daß ihm zur Bekämpfung der neuen Schilderordnung Verordnung ein Rechtsschutzweg über ein Verwaltungsverfahren offenstünde. Er hält diesen Weg aber aus näher dargelegten Gründen für unzumutbar. Er richtet daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, §§6 Abs3 und 8 Abs1 der neuen Schilderordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Beschwerdeführer vermeint die Zulässigkeit seines Antrages aus zwei Umständen ableiten zu können.
1.1. Zum einen führt er ins Treffen, die Österreichische Ärztekammer habe die neue Schilderordnung nur erlassen, um das beim Verfassungsgerichtshof anhängige (zu V127/97 protokollierte) Normenkontrollverfahren hinsichtlich der alten Schilderordnung zu unterlaufen, den Antragsteller um die "Ergreiferprämie" zu bringen, sowie um sicherzustellen, daß der Ersatzbescheid nach allfälliger Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides erneut auf Abweisung des Antrages des Antragstellers lauten könne.
1.2. Diese Argumentation wird û abgesehen davon, daß sie auch sonst vollkommen unsubstantiiert ist û schon durch die Chronologie der Ereignisse widerlegt: Der Verwaltungsgerichtshof hat den zu V127/97 registrierten Antrag beim Verfassungsgerichtshof erst nach Beschlußfassung und Kundmachung der neuen Schilderordnung gestellt; die Österreichische Ärztekammer konnte zum Zeitpunkt der Beschlußfassung und Kundmachung der neuen Schilderordnung demnach noch gar kein Normenkontrollverfahren unterlaufen.
2.1. Zum zweiten führt der Antragsteller aus, es sei ihm unzumutbar, zuerst das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Normenkontrollverfahren, in der Folge das Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und schließlich die Erlassung des Ersatzbescheides durch die Ärztekammer für Steiermark abzuwarten, nur um dann im Wege einer Beschwerde gegen den zu erwartenden Ersatzbescheid die selben Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, die er mit dem vorliegenden Individualantrag schon jetzt vorbringen könne.
2.2. Der Antragsteller übersieht, daß es ihm jederzeit freisteht û und im übrigen schon seit Erlassung der neuen Schilderordnung im März 1996 freigestanden wäre û auf Grund der neuen Schilderordnung neuerlich die Bewilligung seines Hinweisschildes zu beantragen, um entweder eine Bewilligung oder einen vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid zu erwirken. Schon im Hinblick darauf kann seiner Argumentation hinsichtlich der Unzumutbarkeit des zur Verfügung stehenden Umweges kein Erfolg beschieden sein.
3. Aus diesem Grund war der Individualantrag zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V4.1999Dokumentnummer
JFT_10009777_99V00004_00