Norm
ZPO §19 Abs1 IARechtssatz
Bei der Nebenintervention ist der Fristenlauf immer nur nach den Verhältnissen der Hauptparteien zu beurteilen. Verlängert sich zB eine Frist für die Hauptpartei infolge einer Wiedereinsetzung, dann ist auch die früher oder gleichzeitig mit der Prozeßhandlung der Hauptpartei vorgenommene Prozeßhandlung des Nebenintervenienten rechtzeitig. (vgl JBl 57,594).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035490Dokumentnummer
JJR_19510516_OGH0002_0010OB00683_5000000_001