Norm
ABGB §837 ARechtssatz
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem § 837 ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019