Norm
ABGB §369Rechtssatz
Ist eine dem Gemeinschuldner nicht gehörige Sache nach Konkurseröffnung veräußert worden, tritt an die Stelle des Aussonderungsanspruches der Anspruch auf Ersatzaussonderung; das Aussonderungsbegehren ist abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012032Dokumentnummer
JJR_19510517_OGH0002_0020OB00256_5100000_001