RS OGH 1951/5/21 5Os324/51, 5Os1259/53, 11Os218/62, 12Os138/64, 11Os63/65, 10Os189/65, 9Os91/66, 9Os

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Veröffentlicht am 21.05.1951
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Norm

StPO §281 Abs1 Z4 A

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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