Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
Entscheidungstexte