Norm
StPO §345 Abs1 Z11 litaRechtssatz
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO kann der Schuldspruch des Geschwornengerichtsurteils nur dann angefochten werden, wenn die dem Angeklagten nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last fallende Tat unter Verletzung oder unrichtiger Anwendung des Gesetzes vom Gericht als eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung beurteilt worden ist. Die Anfechtung des Urteils in dieser Richtung setzt aber voraus, daß an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022