Norm
ZPO §416Rechtssatz
Von einem verkündeten Beschluß kann der Richter nicht mehr abgehen. Hat er aber den Beschluß widerrufen und ist dieser Widerruf in Rechtskraft erwachsen, so ist derselbe unanfechtbar geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041663Dokumentnummer
JJR_19510523_OGH0002_0010OB00712_5000000_001