Norm
EGZPO ArtXLII IBRechtssatz
Der Begriff "Verheimlichung" erfordert kein deliktisches Verhalten. Es genügt jedes Verhalten, durch das Vermögensstücke aus der Kontrolle des Eigentümers kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034879Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016