Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Verwahrungsvertrag ist Realvertrag und kommt erst durch die Übergabe zustande; wer Partei im Vertrage ist, wird durch die Willenseinigung bestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018