RS OGH 1951/5/23 3Ob252/51, 1Ob60/18g

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Veröffentlicht am 23.05.1951
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Norm

ABGB §957

Rechtssatz

Der Verwahrungsvertrag ist Realvertrag und kommt erst durch die Übergabe zustande; wer Partei im Vertrage ist, wird durch die Willenseinigung bestimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025249

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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