Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Für die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes genügt es, wenn, sei es auch nur infolge der besonderen Veranlagung eines Ehepartners oder der bestehnden reizbaren Stimmung, der Ausbruch neuer Streitigkeiten zu besorgen steht, mögen sich auch in der letzten Zeit solche neuerliche Zwischenfälle nicht ereignet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005382Dokumentnummer
JJR_19510525_OGH0002_0020OB00341_5100000_001