Beisatz: Für das Verfahren gelten, soweit der zweite Teil der Exekutionsordnung hierüber nichts besonderes bestimmt, gemäß § 402 EO die Vorschriften über das Exekutionsverfahren. (T2)
Beis wie T2; Beisatz: Der Umstand, daß der Gegner der gefährdeten Parteien in seinem Antrag Beweismittel für den geltend gemachten Verzögerungsschaden nicht angeboten hat, führt deshalb noch nicht zur Abweisung dieses Antrages. Das Gericht hat vielmehr von sich aus die nötigen Aufklärungen über die Berechtigung dieses Anspruchs einzuholen. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, daß solche Ermittlungen, wie zB die Vernehmung eines Sachverständigen, überhaupt zielführend sind. (T4) Veröff: SZ 69/114
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen. (T5)