Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Das Verbot an das Grundbuchsgericht zur Verhinderung der Ausnützung einer Rangordnung ist unstatthaft, da durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich unmittelbar nur in die Rechtssphäre des Gegners, nicht aber eines Dritten eingeriffen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0005165Dokumentnummer
JJR_19510530_OGH0002_0030OB00344_5100000_001