Bedingter böser Vorsatz genügt für das Vergehen nach § 91 UrhG. Ein Irrtum über die Frage, ob Urheberrechte deutscher Staatsangehöriger in Österreich Rechtsschutz genießen, schließt den bösen Vorsatz zur Begehung des Vergehens nach § 91 UrhG aus.
nur T1; Beisatz: Das Bewußtsein allgemein gesetzwidrigen Verhaltens allein reicht allerdings nicht aus, der Täter muß sich das betreffende Übel vielmehr in concreto vorgestellt und es wenigsten bedingt gewollt haben. (T2) Veröff: EvBl 1969/62 S 101 = ÖBl 1969,73
Vgl auch; Beisatz: Vorsatzausschließender Tatbildirrtum, wenn der Täter (auf Grund der Formulierung des Verbotsschreibens der AKM in Verbindung mit seinem Antwortschreiben) in tatsächlicher Hinsicht ungeachtet des prinzipiellen Aufführungsverbots annahm, die AKM sei nun (unter den geänderten Umständen) doch wieder mit der Schallplattenaufführung einverstanden. (T3)